AGBs der Firma ADRM.eu

Autoaufbereitung Autoreparaturen Reifenservice in
Bergisch Gladbach Bensberg Rösrath Overath Lohmar Köln Rhein Berg

ADRM.eu mit Herz und Verstand

ADRM.eu anerkannte Abgassonderuntersuchungs Werkstatt
KFZ-Meisterwerkstatt
Mitglied Handwerkskammer zu Köln
Mitglied im Bundesverband der Fahrzeugaufbereiter
Scheibenreparatur in Bergisch Gladbach Bensberg
ADRM.eu und ein Stück Formel 1 durch Shlell Motorenöl in Bensberg
ADRM.eu und ein Stück Formel 1 durch Petronas Motorenöl in Bensberg





AGBs
Allgemeine Geschäfts Bedingungen von ADRM.eu


AGB


§1 Geltung, Abwehrklausel, Datenschutz
Die Angebote und Leistungen der Firma ADRM erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Vergabe des Auftrages durch den Auftraggeber verzichtet der Auftraggeber auf Anwendung seiner eigenen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, auf die dieser in Anfrage, oder sonstigen Erklärungen hinweist und die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns – auch in Zukunft – unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Durch die Entgegennahme unserer Leistungen erkennt der Auftraggeber in jedem Fall unsere Leistungsbedingungen an, es sei denn, es ist vorher schriftlich etwas anderes vereinbart worden. Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden des Vertrages bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Daten unserer Kunden werden, soweit geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§29 BDSG) EDV-mäßig gespeichert und verarbeitet.


§2 Angebote
Unsere Angebote im kaufmännischen Verkehr sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Allein nach der Auftragsbestätigung bemisst sich der Umfang und Inhalt unserer Leistungsverpflichtung.


§3 Preise und Zahlungsbedingungen
Ist eine schriftliche Preisvereinbarung nicht getroffen, so gelten die in unserer neuesten, am Tage der Leistung gültigen Preislisten angegebenen Nettopreise zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Preislisten können bei uns eingesehen werden oder von bei uns angefordert werden. Innerhalb eines Umkreises von 10 km von unserem Firmensitz gerechnet werden keine Anfahrtskosten berechnet. Unsere Rechnungen sind sofort bar zahlbar, Rechnungen mit Zahlungsziel können wir für gewerbliche Kunden auf Anfrage anbieten, Zahlungsziel dann 7 Tage 2% oder 30 Tage netto. Ab Fälligkeit sind wir berechtigt, Zinsen von 0,8% pro Monat auf den jeweils offenen Rechnungsbetrag zu verlangen. Für jede Mahnung berechnen wir 7,50 Euro. Sowohl dem Auftraggeber, als auch uns bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. einen höheren Schaden nachzuweisen. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Leistungen im Rückstand befindet. Eingeräumte Rabatte entfallen, wenn der Kunde das gerichtliche oder außergerichtliche Vergleichsverfahren betreibt, ein Konkursantrag über sein Vermögen gestellt wird, wenn er in Zahlungsverzug gerät sowie am 31. Tag nach Fälligkeit der Rechnung oder wenn die Forderung gegen ihn gerichtlich beigetrieben werden muß. In diesen Fällen sind wir berechtigt, dem Auftraggeber, die zunächst gewährten Rabatte nachträglich zu belasten. Auch können wir weitere Leistungen nur gegen Vorauskasse ausführen und alle noch offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort zu stellen. Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit diese auf von uns anerkannten oder rechtskräftigen festgestellten Ansprüche beruhen, bei erforderlichen Nachbesserungen nur in Höhe des Preises für die Nachbesserung.


§3a Terminvereinbarung
Verbindliche Termine, die über unsere Internetpräsenz vom Auftraggeber vereinbart werden, spiegeln einen Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wieder. Sollte der Termin vom Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Absage über den Onlinterminkalender verstreichen, so erhebt die Firma Adrm.eu eine Aufwandspauschale für bereitgestelltes Personal und Material in Höhe von 100.- Euro. Der Auftraggeber ist mit dieser Regelung ausnahmslos einverstanden.


§4 Leistung, Gefahrübergang, Verzug, Unmöglichkeiten
Wir verpflichten uns zu einer fachgerechten Durchführung unserer Leistungen. Eine Gewähr für die Brauchbarkeit der Leistungen zu dem von Auftraggeber vorgesehenen Zweck übernehmen wir nicht, es sei denn aufgrund unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusicherung. Naßreinigungen werden grundsätzlich nur auf Gefahr des Auftraggebers durchgeführt. Das Fahrzeug ist nach der Reinigung mehrere Tage gründlich durchzulüften. Für Feuchtigkeitsschäden an technischen Geräten wie Radio, Telefon usw. die nachweislich nicht grob fahrlässig durch den Auftraggeber verursacht worden ist, wird keine Haftung übernommen. Leistungsfristen oder Leistungstermine können nur schriftlich vereinbart werden. Auch bei Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine oder Fristen bedarf es einer angemessenen Nachfristsetzung, wenn der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will. Wir können Teilleistungen, insbesondere bei größeren Aufträgen, in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang vornehmen. Die Leistungsfrist verlängert sich – auch innerhalb bestehenden Verzuges – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, außergewöhnlichen, nach Vertragsschluss eingetretenen und von uns nicht verschuldeten Umständen, die uns an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung hindern. Wird durch die genannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Dauert die Leistungsverzögerung länger als ein Monat, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.


§5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
Der Auftraggeber hat die durchgeführten Leistungen unverzüglich, bei Übergabe des Leistungsgegenstandes auf die zugesicherten Eigenschaften zu untersuchen und eventuelle Rügen innerhalb von acht Tagen durch Einschreiben zu erheben. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt kostenlose Ersatzleistung, sobald uns die Mängel bekannt sind. Weitere Ansprüche des Auftraggebers insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Leistungsstand selbst entstanden sind, insbesondere die Haftung von Folgeschäden, sowie Schäden aus positiver Vertragsverletzung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (Beratung), Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung (Produktenhaftung) sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Alle Schadensansprüche verjähren halbjährlich nach der Übergabe der durchgeführten Leistung.


§6 Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
Als Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit vollkaufmännischen Kunden wird für beide Teile das für die Firma ADRM zuständige Gericht (Amtsgericht Bergisch Gladbach - Landgericht Köln) als vereinbart.
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden,
wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

§7 Reifeneinlagerung

1. Soweit ADRM.eu vom Kunden durch einen Einlagerungsauftrag Räder in Verwahrung nimmt, werden diese fachgerecht für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten ab Datum der Einlieferung eingelagert. Die Einlagerung erfolgt auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Einlagerung geltenden Preise und ist im Voraus zu bezahlen. Zu Preisanpassungen nach 12 Monaten ist ADRM.eu jederzeit berechtigt.
Bei Abnahmeverzug kann ADRM.eu die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen und Schadenersatz verlangen. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Kunden.

2. Mit ADRM.eu geschlossene Einlagerungsverträge verlängern sich nach Ablauf stillschweigend um eine weitere Einlagerungszeit der ursprünglich vertraglich vereinbarten Zeit, solange bis der Vertrag durch Abholen oder Kündigung gelöscht wird. Sollten die eingelagerten Reifen nicht nach Ablauf von einem Jahr nach Vertragsablauf abgeholt oder zurückverlangt werden, erklärt sich der Kunde mit der freihändigen Verwertung der eingelagerten Räder durch ADRM.eu einverstanden und verzichtet auf alle Rechte an seinem Eigentum.

3. Sollte einer der Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, gibt es hier keine Verrechnung auf die vorab gezahlte Jahresgebühr. Wird der Vertrag vor Vertragsablauf endgültig durch Auslagerung beendet, so wird der zu viel gezahlte Beitrag durch ADRM nicht rück erstattet und als Aufwandsentschädigung betrachtet.

Leistungen.:
# Einlagerung von 4 Pkw-Reifen auf oder ohne Felge.
#2 Saisonbedingte Wechsel
(April-Mai) Wechsel auf Sommerreifen - (Oktober-November) Wechsel auf Winterreifen
# Alufelgenreinigung vor Anbringung ans Fahrzeug
#1 Montage von 4 Reifen auf Felge+Auswuchten auf eingelagerte Felge (bei Neureifen Kauf über ADRM)
# 5% Rabatt auf Neureifen von ADRM


§8 Hol- und Bringservice der Firma ADRM.eu

Die Firma ADRM.eu bietet einen Hol-und Bringservice Ihres Automobils an. Unsere versicherten Fahrer holen mit unserem Werkstattfahrzeugen Ihr Fahrzeug ab, stellen unser Fahrzeug auf den Platz, wo das Fahrzeug des Auftraggebers steht, ab und nehmen dessen mit. In der Zeit bleibt der Werkstattwagen in Verwahrung des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat dafür sorge zu tragen, das alle eventuellen Gebühren für das verweilen des Fahrzeuges von ADRM.eu entrichtet wurden. Sollten Bußgelder oder dergleichen in der Zeit des Hol- und Bringservice anfallen, so sind diese vom Auftraggeber ausnahmslos zu entrichten.

§9 AGB's für KFZ - Reparaturbedingungen

Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge

I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 2 Wochen nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder 80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten. Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist ausgeschlossen-, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt der Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zulasten des Auftraggebers.

V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen. Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes, erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers, ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens 6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen, dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt IX Haftung.

IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder – bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen – nach Ablieferung des Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder – mit dessen Einverständnis – der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäftsund Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht erhoben.

Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.



§10 Zusätzliche AGB für die entgeltliche und unentgeltliche Vermietung von Werkstattersatzfahrzeugen

I. Fahrzeugzustand und Betriebsmittel

1. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten und zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge des Vermieters sind Nichtraucher-Fahrzeuge.

2. Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben, Gegenzug muss das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückgegeben werden. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, stellt der Vermieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs gemäß der bei Anmietung vertraglich vereinbarten Kilometerpauschale in Rechnung.



II. Vorzulegende Dokumente für die Anmietung,
zulässige Nutzungen des Fahrzeuges, Fahrten ins Ausland

1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, tritt der Vermieter vom Mietvertrag zurück. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, muss dies zuvor im Mietvertrag vereinbart werden.

3. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten, für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings, zur gewerblichen Personenbeförderung zur Weitervermietung, zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.

4. Der Mieter ist verpflichtet, mitbeförderte Personen oder das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.



III: Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.

2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten.



IV: Haftung des Mieters

1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.

2. Das Mietfahrzeug ist voll- bzw. teilkaskoversichert. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts.

3. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach dem im Mietvertrag vereinbarten Betrag.

4. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit von Ihnen begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Dies gilt auch für Verstöße des Mieters gegen gesetzliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften, die bei/mit Beendigung der Mietzeit begangen werden, wie z.B. das Abstellen eines Fahrzeugs an kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung eines entsprechenden Entgelts, Abstellen des Fahrzeugs in Parkverbotszonen oder Ähnliches. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben.

5. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.



V. Rückgabe des Fahrzeuges

1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort und, sofern nicht anders vereinbart, während der üblichen Geschäftszeiten, die in den Räumlichkeiten des Vermieters durch Aushang bekannt gemacht werden, zurückzugeben.

3. Gibt der Mieter das Fahrzeug - auch unverschuldet - zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.



VI. Kündigungsrechte

1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters
nicht eingelöste Bankeinzüge / - Schecks,
gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.

2. Sofern zwischen dem Vermieter und dem Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.

3. Dies ist insbesondere der Fall: falls der Mieter ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt; dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt zu verbergen versucht; dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt; mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ist; ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.

4. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter herauszugeben.



VII. Zwang zur Schriftform:

1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.


§11 Allgemeine Schlichtungsstelle:

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle am Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburgerstraße 8
77694 Kehl am Rhein

Hinweis gemäß §36 Verbraucherschutzgesetz:
Die Firma ADRM.eu nimmt an dem Schlichtungsstellenverfahren gemäß dem Gesetz über die alternativeStreitbeilegung nicht teil.

Allgemeine Geschäfts Bedingungen von ADRM.eu